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Zurück Flut im Ahrtal

Nach Zerstörung: Bestandsschutz oder neue Baugenehmigung?

Braucht der Wiederaufbau eines durch die Flutkatastrophe im Ahrtal weggeschwemmten Campingplatzes eine neue Baugenehmigung, weil eine Neuerrichtung erfolgt? Oder handelt es sich um eine nicht zulassungspflichtige Instandhaltung?

17.01.20252 Min. Von Andreas Koenen Kommentar schreiben

Ein Campingplatzbetreiber hatte in dem vom Verwaltungsgericht Koblenz (VG Koblenz, Urteil vom 28. August 2023, Az.: 1 K 172/23) im August 2023 entschiedenen Fall auf einem Campingplatz zwei genehmigte Betriebsgebäude errichten lassen. Eine baurechtliche Genehmigung für die Errichtung des Campingplatzes selbst gab es hingegen nicht; dieser war lediglich ortspolizeibehördlich zugelassen worden.

Kein Bestandsschutz trotz erhaltener Betriebsgebäude

Bei der Flutkatastrophe im Ahrtal hatten die Wassermassen die Dächer der Gebäude abgedeckt, die tragende Konstruktion sowie die Mauern der Gebäude waren hingegen weitestgehend erhalten geblieben. Der Campingplatzbetreiber begehrte daraufhin von der zuständigen Behörde die Feststellung, dass die Gebäude und das Campingplatzgelände im Bestand geschützt seien. Dies lehnte die Behörde jedoch ab, und begründete ihre Entscheidung damit, dass ein etwaig vorhanden gewesener Bestandsschutz mit der Zerstörung der Dächer erloschen sei.

Ein Bestandsschutz könne infolge der Zerstörung tatsächlich nicht (mehr) bestehen, bestätigte das Verwaltungsgericht. Dabei komme es nicht darauf an, dass die beiden Gebäude in ihren Grundfesten noch vorhanden seien und deren (Wieder-)Aufbau (isoliert betrachtet) als Instandhaltung einzustufen sei.

Kein Bestandsschutz für Campingplatz, da keine gültige Baugenehmigung

Der Campingplatz sei hier aber in seiner Gesamtheit zu betrachten und als Gesamtanlage einzuordnen. Hierzu gehörten neben den Betriebsgebäuden auch die Stellplatzflächen einschließlich des (bei der Flutkatastrophe weggeschwemmten) Oberbodens wie auch die sonstige Infrastruktur, die durch die Naturkatastrophe vollständig zerstört wurde. Die Wiederinbetriebnahme des Campingplatzes würde daher einen erheblichen Aufwand bedeuten und einer Neuerrichtung gleichen.

Der Aufbau der Dächer würde daher nur einen minimalen Anteil ausmachen, weshalb der Wiederaufbau des Campingplatzes einer (erstmaligen) Baugenehmigung bedarf, die nach den nunmehr geltenden Fassungen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts zu beurteilen wäre.


Prof. Dr. Andreas Koenen ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht sowie Verwaltungsrecht und Inhaber der Kanzlei Koenen Bauanwälte mit Standorten in Essen, Münster, Bielefeld und Hannover.

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