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Zulässig oder nicht?

Handel, Mobilfunk und Krematorium

30.11.20124 Min. 1 Kommentar schreiben

Text: Hubertus Schulte Beerbühl

Zentraler Versorgungsbereich – auch ohne Alltagswaren?

Wo es keinen „zentralen Versorgungsbereich“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB gibt, kann ihm zusätzlicher Einzelhandel im unbeplanten Innenbereich auch nicht schaden, urteilte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Zusätzlicher Handel ist nach dem genannten Paragrafen dann unzulässig, wenn schädliche Auswirkungen auf „zentrale Versorgungsbereiche“ in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind (§ 34 Abs. 3 BauGB). Damit sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde gemeint, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat jetzt entschieden, dass nur auf Lebensmittel und Drogerieartikel als wesentliche Waren für den täglichen Bedarf abzustellen sei. Denn Ziel der Vorschrift sei es, eine verbrauchernahe Versorgung zu erhalten. Diese sei in ländlichen Gemeinden nur gegeben, wenn durch das vor Ort vorhandene Warenangebot die wesentlichen Bedürfnisse des täglichen Bedarfs abgedeckt würden, insbesondere die genannten Lebensmittel und Drogerieartikel. In den drei hier maßgeblichen Gemeinden mit zwischen 4.000 und 10.000 Einwohnern fehlte jedoch in integrierter Lage das ausreichende Angebot für diese Grundversorgung. Es gebe also keinen zentralen Versorgungsbereich, dem das geplante Vorhaben schaden könne. Das Gericht erklärte das Vorhaben für zulässig. In der Rechtsprechung ist allerdings nicht geklärt, auf welches Warenangebot eines zentralen Versorgungsbereichs abzustellen ist. Gesichert ist, dass es um das Warenangebot für den kurzfristigen Bedarf und Teile des mittelfristigen Bedarfs geht. Anders als der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hatte jedoch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass nicht nur auf Lebensmittel und Drogerieartikel abzustellen sei, sondern auf Waren aller Art. Ein neues Vorhaben ist danach möglicherweise schädlich, wenn der Zentralbereich durch andere Warenangebote des kurz- und mittelfristigen Bedarfs geprägt ist.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 20.4.2012, 8 S 198/11

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006, 7 A 964/05


Mobilfunk im Wohngebiet: als ­Ausnahme zulässig

Lange Zeit war die planungsrechtliche Zulässigkeit von Mobilfunk-Sendeanlagen in Wohngebieten äußerst umstritten. Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht zugunsten des Mobilfunks entschieden. Bisher wurde die Genehmigung häufig abgelehnt, da die Anlagen als Teil einer gewerblichen Anlage anzusehen seien, nämlich eines kommerziell betriebenen Mobilfunknetzes, was ihre Zulässigkeit in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet problematisch erscheinen lasse. Zudem würden sie in aller Regel nur in geringem Umfang dem Nutzungszweck des Baugebiets oder eines Baugrundstücks dienen, was eigentlich Zulässigkeitsvoraussetzung für solche Nebenanlagen ist.

Nach der Entscheidung des Gerichts ist aber für Mobilfunk-Sendeanlagen eine Zuordnung und Unterordnung unter den Nutzungszweck des Gebiets oder eines Grundstücks nicht erforderlich – anders als bei anderen Nebenanlagen. Sie seien trotz ihres gewerblichen Charakters zulässig, solange ihr Betrieb als Ausnahme zugelassen werden könne. Nur bei ihrer Massierung könne der Gebietscharakter des Wohngebiets nachteilig geprägt werden. Zudem bleibe auf dem Grundstück die Wohnnutzung als Hauptnutzung erhalten. Die Mobilfunknutzung nehme nur eine untergeordnete Rolle ein, sowohl im Hinblick auf den Platzverbrauch auf dem Grundstück als auch auf die Nutzungsintensität.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3.1.2012, 4 B 27.11


Kein Krematorium im Gewerbegebiet

Ist ein Krematorium mit Abschiedsraum in einem Gewerbegebiet zulässig? Wenn es nicht zulässig ist, kann dann ein Gewerbetreibender aus dem Gebiet sich gegen eine dennoch erteilte Genehmigung wehren? Diese Fragen hatte das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Es hat die Zulässigkeit verneint: Zwar sei der Betrieb eines Krematoriums ein Gewerbe. Da aber Gewerbegebiete der allgemeinen Zweckbestimmung nach den produzierenden und artverwandten Nutzungen vorbehalten seien, sei es unter diesem Gesichtspunkt nicht zulassungsfähig. Deshalb komme allenfalls eine ausnahmsweise Zulassung als Anlage für kulturelle Zwecke – wozu ein Krematorium zähle – in Betracht. Aber auch dies sei abzulehnen. Denn auch solche Anlagen müssten auf die Gebietstypik eines Gewerbegebiets Rücksicht nehmen. Ein Krematorium mit Abschiedsraum stelle einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Eine solche Anlage vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets, das von werktätiger Geschäftigkeit geprägt sei. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung führt auch ohne eine tatsächliche Beeinträchtigung stets zu einem Abwehranspruch eines Grundstückseigentümers aus demselben Baugebiet. Deshalb hat das Gericht auf die Klage eines Gewerbetreibenden hin die Baugenehmigung aufgehoben. Die Gemeinde kann allerdings den Bebauungsplan ändern und im Nachhinein die bauplanungsrechtliche Grundlage für das zwischenzeitlich errichtete und betriebene Krematorium schaffen. Infrage käme die Aufnahme von Krematorien in den Katalog der hier zulässigen Nutzungen.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2.2.2012, 4 C 14.10n

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1 Gedanke zu „Zulässig oder nicht?

  1. Ich wohne in einem Haus, welches in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO liegt. Das Wohngebiet war ursprünglich ein „reines Wohngebiet“, wurde aber später zu einem „besonderen Wohngebiet“ herabgestuft, wobei ein Haus (in dem ich wohne) laut Bebauungsplan nun im Gewerbegebiet liegt. Der Bebauungsplan wurde diesbezüglich geändert und als rechtskräftig eingestuft. Ich gehe davon aus, dass der Bebauungsplan „unwirksam“ ist, da durch den angrenzenden Industriebetrieb im 3-Schicht Betrieb gearbeitet wird und man keine Ruhe hat. Einen Mindestabstand nach Abstandserlass gibt es ebenfalls nicht. Die Trennung der Gebiete erfolgt durch einen simplen Zaun.

    Kann hierzu jemand etwas sagen?

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