Hans Christian Schwenker
Ein Planer schloss mit seinem Bauherrn eine Vereinbarung über die Erbringung verschiedener Teilleistungen für ein größeres Neubauprojekt. Als Vergütung wurde schriftlich eine Abrechnung nach festen Stundensätzen (Zeithonorar) vereinbart. Später griff der Bauherr diese Art der Honorarermittlung und -abrechnung an und wandte ein, HOAI-Leistungen dürften nur nach dem Abrechnungssystem der Honorarordnung abgerechnet werden. Dieser Auffassung hat jetzt der BGH eine Absage erteilt.
Der Honoraranspruch des Auftragnehmers folgt aus § 631 Abs. 1 BGB. Danach können die Vertragsparteien die Vergütung für Werkleistungen frei vereinbaren. Das schließt die Vereinbarung einer nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütung ein. Die Leitsätze des Urteils (§-Angaben bezogen auf die alte HOAI, doch die Aussage des Urteils ist auch unter der neuen relevant):
1.) Die Vereinbarung eines Zeithonorars für Architekten- und Ingenieurleistungen ist gemäß § 4 Abs. 1 HOAI wirksam, wenn sie schriftlich bei Auftragserteilung unter Berücksichtigung des Preisrahmens der Mindest- und Höchstsätze erfolgt. Die Wirksamkeit einer solchen Honorarvereinbarung hängt nicht davon ab, ob die Preisvorschriften der HOAI eine Abrechnung nach Zeithonorar anordnen oder zulassen.
2.) Eine nach § 4 Abs. 1 HOAI wirksam getroffene Zeithonorarvereinbarung unterliegt nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Die einzuhaltenden Mindest- und Höchstsätze ergeben sich aus §§ 10 ff. HOAI oder vergleichbaren Regelungen und nicht aus § 6 Abs. 2 HOAI. (BGH, Urteil vom 17. April 2009 – VII ZR 164/07)
Die umstrittenen Leistungen waren nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Auch wenn wesentliche Teile der erbrachten Leistungen dem Regelungsbereich der HOAI unterliegen, konnten die Vertragsparteien trotzdem ein Zeithonorar wirksam vereinbaren. § 4 Abs. 1 HOAI gestattet es, das Honorar für die von der HOAI erfassten Leistungen privatautonom zu vereinbaren. Die Vertragsfreiheit wird nur durch die Mindest- und Höchstsätze beschränkt.
Für die Wirksamkeit einer Honorarvereinbarung müssen aber die in § 4 Abs. 1 HOAI genannten Voraussetzungen erfüllt sein: Die Vereinbarung muss schriftlich bei Auftragserteilung und innerhalb des durch die Mindest- und Höchstsätze festgelegten Rahmens getroffen werden. Unter diesen Voraussetzungen ist das Honorar auch dann nach der gesonderten Vereinbarung zu berechnen, wenn hierdurch von den HOAI-Bemessungsgrundlagen abgewichen wird oder diese ganz außer Kraft gesetzt werden.
Ein wirksam nach § 4 Abs. 1 HOAI vereinbartes Zeithonorar unterliegt auch nicht den Beschränkungen des § 6 HOAI. Diese Vorschrift regelt die Berechnung des Honorars nur in den Fällen, in denen die preisrechtlichen Bestimmungen der HOAI eine von den Vorgaben der §§ 10ff. HOAI abweichende Abrechnung nach Zeitaufwand anordnen oder ausdrücklich zulassen. Wäre § 6 HOAI auf jede Zeithonorarvereinbarung mit Architekten anwendbar, läge darin eine allgemeine Beschränkung des Stundenlohns für Architekten, die von der Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt ist. Dieses Verständnis stünde zudem mit dem primär geltenden Abrechnungssystem der HOAI nach anrechenbaren Kosten nicht im Einklang, weil dort der Zeitaufwand eben keine Rolle spielt.
Verpflichtet sich der Auftraggeber, die Vertragsleistungen des Auftragnehmers nach Aufwand mit verabredeten Stundensätzen zu vergüten, so ergibt sich die Vergütung aus diesen Sätzen und der Zahl der geleisteten Stunden. Daher muss der Auftragnehmer für seine Abrechnung nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen mit welchen Sätzen angefallen sind. Die Abrechnung eines Stundenlohnvertrages setzt grundsätzlich keine Differenzierung in der Art voraus, dass die abgerechneten Arbeitsstunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet oder nach zeitlichen Abschnitten (Tagen) aufgeschlüsselt werden. Dies mag zwar sinnvoll sein, zur nachprüfbaren Darlegung des vergütungspflichtigen Zeitaufwands erforderlich ist es aber nicht, weil die Vergütung nicht davon abhängt, wann der Auftragnehmer welche Tätigkeiten ausgeführt hat.
Allerdings kann eine Abrede zur detaillierten Abrechnung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen werden. Wenn sich die Verpflichtung zur detaillierten Abrechnung hinreichend deutlich aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt, muss der Auftragnehmer den erforderlichen Dokumentationsaufwand betreiben. Jedoch verletzt der Auftragnehmer seine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Leistungserbringung, wenn er unangemessenen vergütungspflichtigen Zeitaufwand betreibt und abrechnet.
Hans Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in Celle.
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