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Recht

Aus fünf werden 30 Jahre – Haftungs­verlängerung durch Arglist

Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.

18 Min.

Rechtsdienstleistungsgesetz

Das Recht zur Beratung

Architekten dürfen neuerdings auch juristische Leistungen erbringen. Sie sollten das aber nur dort tun, wo sie selbst sattelfest sind.

6 Min.

Zertifikatskurs Baurecht

Recht wichtig

An der TU Darmstadt lernen Architekten Verträge zu lesen und Haftungen abzusichern.

4 Min.

Schwarzarbeit

Vermessener Vermesser

Auch wer schwarzarbeitet, haftet nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Mängel seiner Tätigkeit.

4 Min.

Urteile

Riskanter Rechtsrat

Ein Vorausblick auf das künftige Rechtsdienstleistungsgesetz.

4 Min.

Verjährung

30, 10, 5 oder 3 Jahre?

Welche Verjährungsfristen gelten bei arglistigem Verhalten und bei Organisationsverschulden? Ein Urteil des BGH bringt mehr Klarheit.

8 Min.

Urteile

Vorsicht Haftungsfalle!

Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ können bauordnungs­rechtliche und zivilrechtliche Anforderungen voneinander abweichen.

7 Min.

Urteile

Vorsicht in Phase 8

In der Bauüberwachung lauern besonders tückische Haftungsfallen

15 Min.