Bauherrenhaftung
Wenn der Bauherr sich verrennt
Verkennt ein Bauherr grob fahrlässig die planungs- und bauordnungsrechtlichen Risiken eines Projekts und scheitert daran, kann er nicht den Architekten haftbar machen.
Bauherrenhaftung
Verkennt ein Bauherr grob fahrlässig die planungs- und bauordnungsrechtlichen Risiken eines Projekts und scheitert daran, kann er nicht den Architekten haftbar machen.
Haftung und Verjährung
Wenn Bauherren ihren Architekten Arglist vorwerfen, geht es meist um Schadenersatzforderungen aufgrund von Baumängeln. Doch Gerichte stellen hohe Anforderungen an einen Nachweis arglistigen Verschweigens.
Urteil
Bei Mängeln haftet auch, wer aus reiner Gefälligkeit und ohne Honorar arbeitet.
Haftung
Wer Teile der Bauüberwachung unterlässt, zu der er verpflichtet war, muss hierüber den Bauherrn aufklären. Sonst droht noch Jahre später Schadenersatz
Haftungsrecht
Wer seinen Bauherrn zu Verjährungsfristen mangelhaft berät, geht ein Haftungsrisiko ein
Baugrund und Haftung
Der Verzicht auf ein Bodengutachten bringt schwere Haftungsrisiken.
Mitschuld
Die Haftung kann sich mindern, wenn ein sogenannter Erfüllungsgehilfe des Bauherrn Mitschuld an Mängeln trägt.
Aktuelle Urteile
Ein aktuelles Urteil schwächt den Versicherungsschutz bei Planungsfehlern.
Recht
Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.
Rechtsdienstleistungsgesetz
Architekten dürfen neuerdings auch juristische Leistungen erbringen. Sie sollten das aber nur dort tun, wo sie selbst sattelfest sind.