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Recht

Aus fünf werden 30 Jahre – Haftungs­verlängerung durch Arglist

Sich arglistig zu verhalten, ist für den Architekten äußerst problematisch, weil sich dadurch die Verjährungsfristen für Mängelansprüche von fünf auf bis zu 30 Jahre verlängern. Dabei reicht den Gerichten im Einzelfall der Beweis des ersten Anscheins, um dem bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung nachzuweisen.

18 Min.

Verjährung

30, 10, 5 oder 3 Jahre?

Welche Verjährungsfristen gelten bei arglistigem Verhalten und bei Organisationsverschulden? Ein Urteil des BGH bringt mehr Klarheit.

8 Min.

Haftpflichtversicherung

Mitgegangen – mitgehangen

Um den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, müssen Architekten in Arbeitsgemeinschaften ihre anteiligen Planungsleistungen exakt festschreiben.

2 Min.

Meldefrist bei Schäden

Tückische Altlast

Nach dem Wechsel der Haftpflichtversicherung kann der Schutz gefährdet sein, wenn ein Schaden erst Jahre später zutage tritt.

5 Min.

Urteile

Vorsicht Haftungsfalle!

Bei den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ können bauordnungs­rechtliche und zivilrechtliche Anforderungen voneinander abweichen.

7 Min.

Urteile

Vorsicht in Phase 8

In der Bauüberwachung lauern besonders tückische Haftungsfallen

15 Min.

Haftung

Mitgefangen…

In der gesamtschuldnerischen Haftung ist der Architekt chancenlos.

3 Min.

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