PlanungsrechtPrivilegierte Nutzung aufgegeben – Gebäude gefährdet
Im Außenbereich kann die Aufgabe einer privilegierten Nutzung für den Fortbestand der Gebäude gravierende Folgen haben. Denn die nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Bauvorhaben, zum Beispiel solche, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Nr. 1) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Nr. 4, letzte Alternative), kommen allein wegen der geplanten Nutzung der baulichen Anlagen in den Genuss der Privilegierung.