Planungsrecht
Gastwirtschaft im allgemeinen Wohngebiet: Zulässig, wenn das Publikum zu Fuß kommen kann
Eine Schank- und Speisewirtschaft ist in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, wenn sie dessen Versorgung dient. Ob dies zutrifft, ist nach rechtlichen Gesichtspunkten und tatsächlichen Umständen zu beantworten.