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[ Recht ]

Vertrag gekündigt – Honoraranspruch perdu

Beruft sich der Bauherr beim Kündigen auf einen besonderen Grund, muss er nur für bereits Geleistetes zahlen

Text: Sinah Marx

Will sich ein Bauherr vom Architektenvertrag lösen, ist ihm dies jederzeit möglich. Für den Honoraranspruch des Architekten kommt es dann maßgeblich darauf an, ob der Bauherr von seinem Recht zur „freien“ Kündigung (§ 649 BGB) Gebrauch machte oder ob er sich auf einen besonderen Grund berufen kann. Deutlich wird dies anhand eines Falles, in dem ein Bauherr seiner Architektin aus wichtigem Grund kündigte. Da diese die Kündigung jedoch für unbegründet hielt, stellte sie die bis zur Kündigung bereits erbrachten Leistungen in voller Höhe in Rechnung und verlangte nach den Regeln der „freien“ Kündigung für die nach der Kündigung nicht mehr erbrachten Leistungen einen geminderten Betrag. Der Bauherr weigerte sich, für die nicht erbrachten Leistungen zu zahlen. Die sodann von der Architektin erhobene Klage wies das OLG Düsseldorf ab (Urteil vom 26.03.2013 – 23 U 102/12). Es hielt die Kündigung für begründet. Das hatte zur Folge, dass der Architektin nur eine Vergütung der bereits erbrachten Leistungsanteile zustand. Für die infolge der Kündigung unterbliebenen Leistungen hatte sie ihren Honoraranspruch in kompletter Höhe verloren.

Für die Abrechnung nach einer Kündigung hat der Architekt detailliert darzulegen, wie sich der Honoraranspruch zusammensetzt. Hierzu hat er die erbrachten und die nicht erbrachten Leistungen im Einzelnen vorzutragen, abzugrenzen und die Honoraranteile prozentual geschätzt darzustellen. Ihn trifft hier die Darlegungslast: Er muss auflisten, was genau er bis zur Kündigung geleistet hat. Ein Hinweis auf Abschlagszahlungen reicht nicht aus. Er kann seinen verbleibenden Honoraranspruch geltend machen, wenn diesem nicht Mangelansprüche entgegenstehen – was bei einer begründeten Kündigung oft der Fall sein dürfte. Nur bei einer freien Kündigung steht ihm ein – gekürzter – Anspruch auch für die nicht erbrachten Leistungen zu.

 

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