Bindung gelockert
Wer ein Honorar unter den HOAI-Sätzen abgerechnet hat, hat nunmehr bei einer anschließenden Klage bessere Aussichten | Hans Christian Schwenker
Die HOAI erlaubt den Parteien eines Architektenvertrags, ein Pauschalhonorar zu vereinbaren. Dieses muss sich aber innerhalb der Mindest- und Höchstsätze bewegen. Häufig jedoch wird ein Pauschalhonorar unter dem Mindestsatz vereinbart, das der Architekt dann auch mit seiner Schlussrechnung abrechnet. In diesem Fall hatte er bisher oft eher schlechte Chancen, die Differenz zwischen dem Pauschalhonorar und dem Mindestsatz nachträglich einzuklagen. Doch jetzt hat der Bundesgerichtshof die von ihm entwickelte und früher strikt angewandte Bindungswirkung der Schlussrechnung gelockert. Er verlangt heute, in jedem Fall zu prüfen, ob die Honorarnachforderung dem Auftraggeber zuzumuten ist. Kürzlich hat der BGH diese Grundsätze noch einmal bestätigt:
a) An eine Schlussrechnung ist der Architekt gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.
b) Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber in schutzwürdiger Weise auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet.
c) Die Unzumutbarkeit der Nachforderung setzt voraus, dass die dadurch entstehende zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für den Auftraggeber eine besondere Härte bedeutet (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – VII ZR 105/07).
Auftraggeber und Architekt hatten als Honorar für die Generalplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) der Erweiterung eines Produktionsgebäudes ein Pauschalhonorar von 850.000 Euro netto vereinbart. Dieses Honorar wurde bezahlt, die letzte Rate im Mai 2003 aufgrund der als Honorarschlussrechnung bezeichneten siebenten Abschlagsrechnung vom 26. März 2003. Der Architekt berechnete jedoch am 10. Februar 2004 Nachforderungen in Höhe von 747 419,52 Euro. Dieses zusätzliche Honorar für die Generalplanung des Werkes II stützte er auf eine Berechnung nach den Mindestsätzen der HOAI. Da der Auftraggeber nicht zahlen wollte, klagte er die Summe ein.
Das zunächst zuständige Oberlandesgericht wies die Klage ab, weil der Auftraggeber sich durch Bezahlung der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise auf deren Endgültigkeit eingestellt habe. Daher sei das Verlangen des Architekten treuwidrig. Dem folgt der BGH nicht. Ein Architekt hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte oder sich gemäß § 4 Abs. 4 HOAI aus der HOAI ergebende Honorar. Das gilt auch dann, wenn er eine Schlussrechnung erteilt hat, in der die Forderung nicht vollständig ausgewiesen ist. In einer solchen Schlussrechnung liegt grundsätzlich kein Verzicht auf die weitergehende Forderung.
Dagegen ist der Architekt an eine von ihm gestellte Schlussrechnung gebunden, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber muss aber einen besonderen Vertrauenstatbestand für sich reklamieren können – zum Beispiel die Tatsache, dass er sich aus Unkenntnis der HOAI auf ein Pauschalhonorar eingelassen und im Vertrauen auf die endgültige Abrechnung des Honorars bereits wirtschaftlich fest disponiert hat. In diesen Fällen kann der Architekt nachträglich keinen Anspruch mehr erheben – auch wenn das vereinbarte, abgerechnete und gezahlte Honorar unter dem HOAI-Mindestsatz lag. Chancen hat er aber in jedem Fall, wenn sich der Umfang der mit dem Pauschalhonorar abgegoltenen Leistungen nachhaltig verändert hat. Erfreulich an der Entscheidung ist, dass die strikte Bindungswirkung der Schlussrechnung Geschichte ist. Der Begriff kommt im Urteil gar nicht mehr vor. Doch für Kläger besteht weiterhin ein Risiko: Gerichte werden alle Umstände des Einzelfalls abwägen, sodass kaum abzuschätzen ist, wie Gerichte jeweils entscheiden.
Hans Christian Schwenker ist Rechtsanwalt in Hannover und Celle.<
Teilleistungen abrechnen
Ein Auftrag über Teilplanungsleistungen für einzelne Gewerke muss einheitlich abgerechnet werden, wobei eine Honorarquote festzulegen ist. | Axel Plankemann
Wie ist bei reduzierten Grundleistungen das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI zu berechnen? Die Honorierung von Teilleistungen ist ein außerordentlich schwieriges Thema. Hier hat jetzt der BGH in einem Urteil (BGH VII ZR 235/06 vom 11.12.2008) mehr Klarheit darüber geschaffen, welche Kosten jeweils zutreffend anrechenbar und in welche Honorarzone sie richtig einzuordnen sind. Hilfreich mag für Honorarverhandlungen auch die Feststellung des Obergerichtes sein, dass sich der Wert und damit die Honorarwürdigkeit einer Architektenleistung in den anrechenbaren Kosten widerspiegeln muss. Das Gericht stellte dreierlei fest:
1. Auch wenn in einem Auftrag nur Teilplanungsleistungen für einzelne Gewerke in Auftrag gegeben worden sind, muss der Auftrag einheitlich abgerechnet werden.
2. Sind für solche Teilplanungsleistungen nicht alle Grundleistungen in Auftrag gegeben, so muss das Honorar nach § 5 Abs. 2 HOAI gemindert werden. Sind jeweils unterschiedliche Grundleistungen für verschiedene Planungsbereiche in Auftrag gegeben, so muss eine sich an § 5 Abs. 2 HOAI orientierende Gewichtung stattfinden.
3. Das jeweilige Objekt im Sinne des § 3 HOAI wird durch den Vertragsgegenstand bestimmt; das gilt auch hinsichtlich der Einordnung in eine Honorarzone.
In dieser Entscheidung stellt der BGH wiederum klar, dass ein Verstoß gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 HOAI (Unterschreitung der Mindestsätze) voraussetzt, dass der Betrag des nach den Mindestsätzen der HOAI berechneten Honorars höher ist als der Betrag des nach der vertraglichen Vereinbarung berechneten Honorars. Die einzelnen Teile der Gesamtleistung könnten nicht mit der Konsequenz eines höheren Gesamthonorars separat abgerechnet werden. Sind nur Teilplanungsleistungen beauftragt, muss vielmehr die DIN 276 in angepasster Form angewandt werden. Dies ist zum einen in der Weise möglich, dass das Honorar nach den anrechenbaren Kosten des konkreten Vertragsgegenstandes errechnet wird. Möglich ist aber auch, von den nach DIN 276 ermittelten Gesamtkosten auszugehen und unter Berücksichtigung des Anteils der anrechenbaren Kosten des Vertragsgegenstandes eine entsprechende Quote zu bilden.
Das Gericht rügt auch den Ansatz, für die einzelnen Teilleistungen eine einheitliche Honorarzone festzulegen, wenn die jeweilige Teilleistung unterschiedliche, zum Beispiel auch niedrigere Schwierigkeitsgrade aufweist. Für die Einstufung in eine Honorarzone kommt es auch nach der Rechtsprechung des BGH nicht auf das Gesamtobjekt an, sondern auf die jeweils konkret bearbeiteten Teilaspekte.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
Auftrag in Stufen
In einem Vertrag wurde der Auftrag für spätere Leistungsphasen schriftlich in Aussicht gestellt. Später wurde er mündlich erteilt und außerdem ein niedrigeres Honorar vereinbart. Der BGH urteilte: Beides gilt. | Axel Plankemann
Der BGH hat ein Urteil über die Gültigkeit eines Architektenvertrags gefällt, bei dem es sich um ein RBBau-Vertragsmuster mit stufenweiser Beauftragung handelte. Der Auftrag- geber übertrug dem Architekten zunächst nur die Leistungen für die Erstellung der sogenannten Haushaltsunterlage Bau und erklärte seine Absicht, dem Architekten weitere Leistungen zu übertragen, wenn das Bauprojekt weitergeplant und realisiert werden sollte.
In dem Vertrag wurde festgelegt, welche Vom-Hundert-Sätze für die Einzelleistungen zu berechnen waren und in welcher Honorarzone die Gebäude eingeordnet werden sollten. Des Weiteren wurde bestimmt, dass der Honorarermittlung für die Leistungen der Phasen 5 bis 8 nach § 15 HOAI die anrechenbaren Kosten der Kostenfeststellung zugrunde gelegt werden sollten. Außerdem wurde ein Umbauzuschlag in Höhe von 25 Prozent vereinbart. Die Phasen 5 bis 8 und den Umbau übertrug der Auftraggeber dem Architekten ebenfalls, allerdings nur mündlich. Während der Bearbeitung vereinbarten die Parteien dann schriftlich, den Umbauzuschlag auf 15 Prozent zu reduzieren. Später klagte der Architekt auf zusätzliches Honorar. Er machte geltend, dass die Vereinbarung über ein im Ergebnis niedrigeres Honorar für den zweiten Teil nicht schriftlich bei Auftragserteilung getroffen worden sei. Auch die nachträgliche Reduzierung des Umbauzuschlages sei unwirksam.
Dem folgte der BGH nicht. Nach seinem Urteil (BGH VII ZR 211/07 vom 27.11.2008) haben die Parteien auch hinsichtlich des zweiten, nachträglich (mündlich) beauftragten Leistungsteils eine wirksame Honorarvereinbarung getroffen. Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 4 HOAI, so das Gericht, ist der Vertragsschluss.
Die Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ nach der HOAI hat ausschließlich Klarstellungs- und Schutzfunktion zugunsten des Auftraggebers. Dieser Zweck wird nach dem BGH auch dann erreicht, wenn die Vertragsparteien bereits vor Vertragsschluss Verhandlungen über die preisliche Gestaltung eines in Aussicht genommenen Vertrages führen und sich insoweit vorbeugend für den Fall einer Auftragsvergabe schriftlich auf ein Honorar einigen. Dass dagegen die Weiterbeauftragung des zweiten Teils nur mündlich erfolgte und nicht wie vereinbart schriftlich, steht nach Auffassung des Gerichts der Wirksamkeit nicht entgegen, denn der Architektenvertrag bedürfe grundsätzlich keiner Form.
Daher hätten es die Parteien auch in der Hand, einvernehmlich und konkludent die Schriftform für die Ausübung der vertraglichen Option abzuändern.
Auch die gegen § 10 Abs. 2 HOAI verstoßende Art der Honorarabrechnung für die Leistungsphasen 5 bis 8 § 15 HOAI nach der Kostenfeststellung ist unbeachtlich, weil sich das damit konkret erzielte Honorarergebnis im verordnungsrechtlichen Rahmen eines zutreffend ermittelten Mindest- und Höchstsatzes nach § 4 HOAI hält. Bei einer an den maßgeblichen Abrechnungsfaktoren orientierten Honorarabrede sei nicht entscheidend, ob jeder Einzelabrechnungsfaktor isoliert betrachtet den Abrechnungsregeln der HOAI entspricht, sondern nur, ob die unter Berücksichtigung aller Abrechnungsfaktoren errechnete Vergütung weder die Mindestsätze unterschreitet noch die Höchstsätze übersteigt.
Schließlich hält der BGH auch die nachträgliche Reduzierung des vertraglich vereinbarten Umbauzuschlages von 25 Prozent auf 15 Prozent für wirksam. § 24 Abs. 1 HOAI verlange zwar, dass der Umbauzuschlag schriftlich vereinbart wird, nicht aber eine Vereinbarung bei Auftragserteilung im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI. Der Umbauzuschlag könne dementsprechend auch nach Auftragserteilung vereinbart und folglich auch einvernehmlich jederzeit schriftlich geändert werden.
Axel Plankemann ist Rechtsanwalt in Hannover.
Leitsätze der Entscheidung
Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb „bei Auftragserteilung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.
Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.
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