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[ Recht ]

Jobben nach Feierabend

Für angestellte Mitarbeiter sind Nebenjobs grundsätzlich erlaubt – aber von diesem Grundsatz gibt es einige Ausnahmen

Text: Michael Petri

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer seine freie Zeit so gestalten, wie er will. Diese Freiheit findet jedoch Grenzen, etwa im Wettbewerbsverbot: Arbeitnehmer dürfen keine Konkurrenztätigkeit zum Nachteil des Arbeitgebers ausüben. Das gilt auch, wenn es nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag steht.Verletzt der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses das Wettbewerbsverbot, so kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen. Unter Umständen steht ihm ein Schadensersatzanspruch oder sogar ein Kündigungsrecht zu. Ferner dürfen Arbeitnehmer nicht mit der Ausübung einer Nebentätigkeit die zulässige Höchstdauer der Arbeitszeit überschreiten. Das Arbeitszeitgesetz regelt zeitliche Höchstgrenzen für eine Beschäftigung aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer. In § 3 des Arbeitszeitgesetzes ist geregelt: „Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“ § 5 Arbeitszeitgesetz definiert die „Ruhezeit“: „Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.“

Mit diesen Zeiten wird nicht allein die im Rahmen der „Haupttätigkeit“ verbrachte Zeit umfasst, sondern auch die aufgewendete Zeit für Nebentätigkeiten. Wer also zum Beispiel nach einem Achtstundentag bis 17 Uhr nochmals im Rahmen einer Nebentätigkeit von 20 bis 23 Uhr arbeitet und am nächsten Tag um 8.30 Uhr wieder seine Arbeit aufnimmt, verstößt sowohl gegen die „Zehn-Stunden-Regel“ als auch gegen die Ruhezeit-Vorschrift. Beide dienen nicht allein dem Schutz von Beschäftigten: Auch Arbeitgeber haben ein Interesse an ausgeruhten Mitarbeitern.

Bestimmungen im Arbeitsvertrag beachten

Nebentätigkeiten müssen dem Arbeitgeber angezeigt werden, wenn sie dessen betrieblichen Interessen berühren. Das gilt zum Beispiel, wenn sich durch die Nebentätigkeit steuerlich oder versicherungsrechtlich etwas ändert. Weiterhin sind die Bestimmungen im Arbeitsvertrag und in Tarifverträgen zu beachten, die gegebenenfalls für den Betrieb gelten. So schreibt für Angestellte im öffentlichen Dienst der § 3 Abs. 3 TVöD vor, dass jede bezahlte Nebentätigkeit anzuzeigen ist und der Arbeitgeber sie mit Auflagen versehen oder untersagen kann, wenn seine betrieblichen Interessen berührt sind oder die Erfüllung der Pflichten des Arbeitnehmers in Frage gestellt wird. Wer trotzdem einen Nebenjob annimmt, kann abgemahnt oder ihm kann bei Wiederholung gekündigt werden.

Doch selbst wenn Nebentätigkeiten grundsätzlich oder durch ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erlaubt sind, gibt es für ihre Ausübung Grenzen: Kann ein Arbeitnehmer durch die Nebenbeschäftigung seine Aufgaben in der Haupttätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. In der Regel verboten ist auch eine Nebentätigkeit im Urlaub. In ihm dürfen Arbeitnehmer laut § 8 Bundesurlaubsgesetz keine Erwerbstätigkeit leisten, die dem Urlaubszweck der „Erholung“ widerspricht.

Wer eine Nebentätigkeit aufnimmt, muss berücksichtigen, ob er diese im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses ausübt oder ob er selbstständig tätig wird. Im zweiten Fall müssen Zulassungsregeln zum selbstständig ausgeübten Beruf, wie Anzeigepflichten bei Gewerbe- und Finanzämtern, Mitgliedschaften in Berufskammern sowie in der Regel Versicherungspflichten beachtet werden.

Michael Petri ist Rechtsanwalt in Düsseldorf.

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