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[ Recht ]

Tief bleibt oft tief

Wer eine zu niedrige Honorarzone vereinbart, hat nicht unbedingt Anspruch, sie nachträglich höher zu stufen.

Text: Werner Seifert

Die Honorarzone ist eine wesentliche Grundlage bei der Honorarabrechnung. Die preisrechtlichen Regelungen für die Einordnung finden sich in § 5 und für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen darüber hinaus in § 35 Abs. 2–7 der HOAI. In der Praxis wird häufig die Auffassung vertreten, dass eine fehlerhaft vereinbarte Honorarzone später korrigiert werden könne, weil diese ja gesetzlich festgelegt und deshalb nicht falsch verhandelbar sei.

System der Honorarzonen-Einordnung

Die Zurechnung zur betreffenden Honorarzone ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten vorzunehmen (§ 5 Abs. 3 S. 2 HOAI) vorzunehmen.

Die Objektlisten (z. B. Anlage 10 Nr. 10.1 HOAI bei Gebäuden) sind allerdings von vornherein nur anwendbar, soweit es sich im Einzelfall um Regelobjekte handelt. Das gilt für Baumaßnahmen im Bestand aber nicht, weshalb hier die Objektlisten grundsätzlich nicht angewendet werden können. Aber auch bei Neubauten sind die Objektlisten im Zweifel nicht maßgeblich. Das gilt zum Beispiel für die Einordnung von „weiterführenden Schulen“, die nach der Objektliste neuerdings der Honorarzone III zuzuordnen sein sollen.

Im Zweifel kommt es auf eine objektive Beurteilung der für die Bewertung maßgeblichen Merkmale nach der HOAI an. Dieses System besteht seit 1977. Eine Regeleinordnung von „weiterführenden Schulen“ in Honorarzone III ist daher unverständlich und vermutlich allenfalls fiskalisch begründet. Systematisch sind Kreuzchen in der Objektliste aber ohnehin bedeutungslos, vor allem dann, wenn es sich um Umbauten und Modernisierungen handelt.

Honorarzone und Gesamtvergleich

Kann aber eine vereinbarte Honorarzone (z. B. Honorarzone III) bei der Honorarabrechnung ohne Weiteres nachgebessert werden (z. B. in Honorarzone IV) – mit dem Argument, dass die Honorarzone doch nicht verhandelbar sei?

Im Geschäftsleben gilt allgemein der Grundsatz, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind (pacta sunt servanda). Dies gilt zunächst auch bei Architektenverträgen, allerdings nur, soweit nicht das Preisrecht der HOAI verletzt wird: Eine getroffene Honorarvereinbarung kann im Anwendungsbereich der HOAI ausnahmsweise unwirksam sein, wenn dies zu einer unzulässigen Unterschreitung des Mindest- oder zur Überschreitung des Höchsthonorars führt.

Die HOAI greift dabei ganz erheblich in die Privatautonomie der Vertragspartner ein. Sie ist daher als Preiskontrollrecht zu verstehen: Eine Vereinbarung bleibt wirksam, wenn das vereinbarte Honorar im Ergebnis im durch die HOAI zugelassenen Preisrahmen bleibt – also unter Anwendung der gesamten von den Parteien vereinbarten Bemessungsregelungen. Wirksam bleibt sie auch, wenn einzelne Berechnungsgrundlagen unzutreffend vereinbart wurden. Unwirksam ist sie nur, wenn die Honorarverein­barung im Ergebnis außerhalb des Preis­rahmens der HOAI liegt. Soweit dies nachgewiesen ist, ist das Honorar so stark anzuheben oder abzusenken, bis es wieder im (gerade noch) zulässigen Preisrahmen der HOAI liegt.

Daraus folgt, dass auch eine fehlerhaft vereinbarte Honorarzone nicht von vornherein unzulässig ist, sondern nur dann, wenn sich daraus im Ergebnis eine unzulässige Unterschreitung des Mindest- oder Überschreitung des Höchsthonorars ergibt. Weicht einer der vereinbarten Berechnungsfaktoren (z. B. die Honorarzone) von der HOAI ab, kann daraus für sich genommen, also noch nicht auf die Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung geschlossen werden. Dafür ist eine Überprüfung im Wege eines Gesamtvergleichs erforderlich, indem das vereinbarte Honorar mit dem Mindest- bzw. Höchsthonorar nach der HOAI zu vergleichen ist.

Zu niedrig vereinbarte Honorarzonen

Behauptet der Architekt eine zu niedrig vereinbarte Honorarzone, muss er zunächst nachweisen, welcher Honorarzone das Gebäude objektiv zuzuordnen ist. Bei der vereinbarten Honorarzone bleibt es allerdings, soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung getroffen haben. Leider ist das Punktesystem (§ 35 Abs. 3 ff. HOAI) unklar, weil sich 6 und 9 Punkte nicht linear auf fünf Honorarzonen verteilen lassen. Daher wurden verschiedene Bewertungstabellen entwickelt, die allerdings teilweise erheblich voneinander abweichen. Bei der Frage, ob durch die zu niedrig vereinbarte Honorarzone das Mindesthonorar unterschritten wird, kann der Architekt daher nicht einfach die für ihn günstigste Bewertungstabelle heranziehen. Ganz im Gegenteil: Wenn es um das eben noch zulässige Honorar unter Berücksichtigung eines Bewertungsspielraumes geht, muss bei einer preisrechtlichen Überprüfung gerade die für den Architekten ungünstigste Bewertungstabelle herangezogen werden, weil nur so das nach unten gerade noch zulässige Honorar ermittelt werden kann.

Das gilt auch für alle anderen Berechnungsparameter und Bestandteile der Honorarberechnung: Bei der Berechnung des preisrechtlich zulässigen Mindesthonorars kann jeweils nur der gerade noch zulässige geringste Wert angesetzt werden.

Ist über eine solche Vergleichsberechnung nachgewiesen, dass das vereinbarte Honorar das gerade noch zulässige Mindesthonorar nach der HOAI unterschreitet, tritt an die Stelle der unzulässigen Vereinbarung das gerade noch zulässige niedrigste Honorar für die Grundleistungen.

Zu hoch vereinbarte Honorarzonen

Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist auch eine zu hoch vereinbarte Honorarzone nur dann zu korrigieren, wenn sich über eine Gesamtvergleichsberechnung eine unzulässige Höchsthonorarüberschreitung ergibt. Liegt eine solche vor, ist die nach der HOAI zulässige Höchstvergütung anzusetzen.

Eine Überschreitung der Höchst-Honorarzonen kann im Allgemeinen allerdings nicht nachgewiesen werden, wenn der Vertrag auch preisrechtlich nicht geregelte Leistungen enthält, zum Beispiel Besondere Leistungen. Denn der Betrag über dem Höchsthonorar kann dann auch solchen Leistungen zugerechnet werden, so dass die Honorarzonen als nicht überschritten gelten.

Bei einem ansonsten vereinbarten Mindestsatz ist die Vereinbarung einer um eine Stufe zu hoch vereinbarten Honorarzone für den Architekten unschädlich, da die (vereinbarte) höhere Honorarzone mit Mindestsatz der (preisrechtlich bestimmten) niedrigeren Honorarzone bei einem Höchstsatz entspricht, sofern die schriftliche Vereinbarung bei Auftragserteilung geschlossen wurde. Andernfalls gilt der Mindestsatz (§ 7 Abs. 5 HOAI).

Bei ungewöhnlich lange dauernden Leistungen, z. B. bei Umbaumaßnahmen, die abschnittsweise in mehreren Bauabschnitten über Jahre hinweg durchgeführt werden, ist aber sogar eine Höchstsatz-Überschreitung zulässig (§ 7 Abs. 4 HOAI) und damit auch die Vereinbarung einer überhöhten Honorarzone.

Werner Seifert ist Architekt und Honorarsachverständiger in Würzburg.

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