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Werter Name

Kommt ein urheberrechtsfähiges Bauwerk in die Medien, dann muss auch der Architekt genannt werden. Das entschied ein Gericht in Österreich – mit Argumenten, die auch in Deutschland Gewicht haben.

29.07.20144 Min. Kommentar schreiben

Text: Axel Plankemann

Immer wieder führt die Frage zu Problemen, ob bei der Abbildung und Veröffentlichung eines baukünstlerischen Werkes ausdrücklich der Architekt als Urheber zu benennen ist. In Österreich, wo die Gesetzeslage in Sachen Urhe-berrecht ähnlich ist wie bei uns, hat dazu das Oberlandesgericht Wien zuguns-ten des Architekten in einer einstweiligen Verfügung Folgendes entschieden: „Zur Sicherung des mit der Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs wird der Gegnerin der gefährdeten Partei bis zur Rechtskraft des über die Kla-ge ergehenden Urteils geboten, Vervielfältigungen und Verbreitungen zu unter-lassen, in denen ein Werk der Baukunst der gefährdeten Partei … einen wesentlichen Inhalt darstellt und abgebildet wird, wenn in dieser Veröffentlichung nicht der Name der gefährdeten Partei als Planer dieses Werkes genannt wird“. (OLG Wien, Beschluss vom 13.11.2013, Geschäftszahl 4 R 184/13b.)

Im Wiener Fall hatte ein Architekt Teile einer Wohnanlage geplant. Über die Fertigstellung des ersten Bauabschnittes war in einem Druckwerk der Gemein-de berichtet worden, in der die Wohnanlage stand. Neben einer Abbildung der Gebäude sprach der Beitrag die Vorzüge von Architektur, Tiefgarage und Wohnungsgrößen an. Nicht erwähnt wurde der Name des Architekten. Ein Jahr später bildete die Gemeinde die Anlage in einer weiteren Veröffentlichung ab, nannte aber den Architekten nur als Fotografen seines Bauwerks. Daraufhin klagte der Architekt auf Unterlassung dieser Art der Veröffentlichung ohne seine Nennung als Architekten.

Die beklagte Gemeinde verwies zunächst darauf, der Architekt sei doch als Fotograf „namentlich genannt worden“. Von ähnlicher Machart war der Einwand, das Gebäude sei herkömmlicher Wohnungsbau und unterliege daher keinem urheberrechtlichen Schutz. Der Architekt habe selbst davon abgesehen, das Gebäude mit einer klärenden Urheberbezeichnung zu versehen. Im Übrigen sei es im Bereich der Architektur gebräuchlich und üblich, über Bauwerke ohne Herausstellung des Planers zu berichten. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen einer Information über neu geschaffenen gemeindlichen Wohnraum der Name des Architekten nicht erwähnt werde.

Das Oberlandesgericht Wien bestätigte jedoch ausdrücklich die Urheberrechtsfähigkeit der fraglichen Architektur und stellte zugleich eine Verletzung des Benennungsrechts zu Lasten des Architekten fest. Den vorliegenden Fall grenzte es ab gegenüber einer allgemeinen Berichterstattung, die mit einer Abbildung von Gebäuden des Straßenbildes illustriert wird. Ob im vorliegenden Fall eine Quellenangabe geboten gewesen wäre, richte sich nach den „im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen“. Danach bedürfe es einer Abwägung der Interessen des Urhebers gegenüber denen der für die Veröffentlichung Verantwortlichen.

Bei dem Bericht über die Eröffnung seines Bauwerkes habe der Architekt ein Recht auf Namensnennung, gerade weil dieses Gegenstand des Artikels war und nicht lediglich als Beiwerk für andere dargestellte Vorgänge betrachtet werden konnte. Dieses Recht besteht auch, wenn eine Nennung in der Publikation störend oder nur mit Nachforschungen möglich gewesen wäre. Er habe auch ein Recht auf Nennung, obwohl er am Gebäude nicht auf seine Urheberschaft hingewiesen habe.

Auch in Deutschland sollten Architekten bei öffentlicher Wiedergabe und Ver-öffentlichungen urheberrechtlich geschützter Gebäude sicherstellen, dass sie als Urheber und Architekten genannt. Sie können verlangen, dass eine gezielte Darstellung des Gebäudes ohne Nennung des Architekten unterbleibt. Nach § 59 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist es zwar grundsätzlich zulässig, die äußere Ansicht von Bauwerken an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu fotografieren, verbreiten und auch öffentlich wiederzugeben. Allerdings hat der Architekt als Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft (§ 13 UrhG). Bei einer gezielten Veröffentlichung eines Bauwerkes „an öffentlichen Plätzen“ muss nach § 63 UrhG die „Quelle“ angegeben werden. Zu dieser zählt die Urheberbezeichnung.

Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt nur, wenn die Quelle weder auf dem Werk oder bei der benutzen Werkwiedergabe genannt noch der veröffentlichten Stelle „anderweit bekannt“ ist und Nachforschungen nach dem Urheber unzumutbar sind. Bei einer öffentlichen Wiedergabe ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert (§ 63 Abs. 2 UrhG). Das Vorliegen dieser Voraussetzung haben Gerichte in der Vergangenheit wiederholt bestätigt. Architekten sollten also, soweit es um urheberrechtlich geschützte Werke der Baukunst geht, bei öffentlicher Wiedergabe und Veröffentlichungen ihrer Gebäude sicherstellen, dass sie auch als Urheber und Architekten genannt werden – und sei es nachträglich.


Einen interessanten Artikel von Sinah Marx zu Urheberrecht finden Sie hier.

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